Es ist daher aus beweistechnischen Gründen üblich und angezeigt, sich des Eingangs der Versendung zu vergewissern. Rolf H. Weber ist ebenfalls wenig optimistisch mit Bezug auf die Beweiseignung des baren Sendeprotokolls. Er gesteht diesem zwar eine grundsätzlich beweiserleichternde Wirkung zu, empfiehlt jedoch, „die Empfangsbestätigung nicht nur auf den Erhalt einer Erklärung zu beschränken, sondern auch auf den Inhalt der konkreten Erklärung auszudehnen“ (Weber, E- Commerce und Recht: Rechtliche Rahmenbedingungen elektronischer Geschäftsformen, Zürich 2001, S. 341; ebenso Tschentscher, a.a.O., S. 149). Ist folglich ein Schriftstück so wichtig, dass der Beweis des Zugangs auch hinsichtlich