O., N. 59 zu Art. 34 OR). Trotz „o.k.“-Vermerk im Sendebericht kann aber eine Datenübertragung infolge von Leitungsstörungen missglücken. Die Vermutung einer „hohen Verbindungs- und Übertragungssicherheit“ der Telefax- Technik gibt noch keine verlässliche Grundlage für einen Anscheinsbeweis. Durch den Sendebericht wird nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sendeund dem Empfangsgerät angezeigt, für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen besitzt das Sendeprotokoll hingegen keinen Aussagewert (BGH VIII ZR 153/93 E. 3). Es ist daher aus beweistechnischen Gründen üblich und angezeigt, sich des Eingangs der Versendung zu vergewissern.