Dezember 1994, in welchem dieser auch die Aussagekraft eines Sendeprotokolls zu beurteilen hatte). Ist im Faxjournal bei einer Versendung der Vermerk „o.k.“ angegeben, ist dies grundsätzlich ein weiteres Indiz, dass diese dem Adressaten zuging und sich damit in seinem Herrschaftsbereich befand. Bei gebotener Aufmerksamkeit hat der Adressat dann das eingegangene Faxschreiben zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Watter/Schneller, a.a.O, N. 12 zu Art. 34 OR analog zu Post; Tschentscher, a.a.O., S. 148 f.) bzw. ein allenfalls empfangender Mitarbeiter es ihm zur Kenntnis zu bringen (so Watter/Schneller, a.a.O, N. 12 zu Art. 34 OR; a. A. Zäch, a.a.O., N. 59 zu Art.