O., Band I, N. 216). Die Auffassung des Beschwerdegegners geht diesbezüglich fehl, womit zu prüfen bleibt, ob der Widerruf vom 4. März 2008, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, Rechtsanwalt Bianchi auch tatsächlich zugegangen ist. bb) Ein Widerruf löst den Guten Glauben des Dritten in die vormals gültige Vollmacht nur auf, wenn er ihm zugeht. Zum Beweis des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Gegenpartei legt die Beschwerdeführerin ein Faxjournal mit dem Sendevermerk zum relevanten Faxschreiben ins Recht (klägerisches act. 9). Zwar weist ein Faxjournal nicht darauf hin, was genau,