Dies gilt trotz der nicht vollends einwandfreien Formulierung des Faxschreibens (vgl. klägerisches act. 9: „dass Herr Dr. A. keine Geldempfangsvollmacht meinerseits besitzt“ stimmt nach striktem Wortlaut freilich nicht ganz, vgl. beklagtisches act. 1). Somit wäre für Rechtsanwalt Bianchi im Faxschreiben durchaus ein Widerruf zu erkennen gewesen. Er hätte sich als verständig und redlich Urteilender in den Grenzen der zumutbaren Sorgfalt darum bemühen müssen, die Erklärung der Beschwerdeführerin richtig zu verstehen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 216).