Für den vorliegenden Fall ist zu beachten, dass im Gegensatz zu Rechtsanwalt Bianchi die Beschwerdeführerin Rechtslaie ist, was bei der Auslegung der Widerrufserklärung miteinzubeziehen ist. Im Rahmen einer Auslegung nach Treu und Glauben ist in der Erklärung der Beschwerdeführerin ihr Wille herauszulesen, die geschuldete Forderung sei nicht an Rechtsanwalt A. zu leisten, denn dieser sei von ihr nicht (mehr) ermächtigt Zahlungen entgegenzunehmen. Dies gilt trotz der nicht vollends einwandfreien Formulierung des Faxschreibens (vgl. klägerisches act.