Dabei darf aber auch die Person des Erklärenden nicht unberücksichtigt bleiben (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 209 und N. 216). Demgemäss ist bei Rechtsanwälten als Absender oder Empfänger eines Widerrufs sicherlich ein strengerer Beurteilungsmassstab anzuwenden, als bei Rechtslaien. So müsste ein Widerruf einer Vollmacht mit unklarer Formulierung einen Rechtsanwalt wohl immerhin stutzig machen und veranlassen, allenfalls Erkundigungen beim Absender einzuholen. Für den vorliegenden Fall ist zu beachten, dass im Gegensatz zu Rechtsanwalt Bianchi die Beschwerdeführerin Rechtslaie ist, was bei der Auslegung der Widerrufserklärung miteinzubeziehen ist.