aa) Nach herrschender Lehre sind Widerrufe von Vollmachten gemäss Vertrauensprinzip so auszulegen, wie die Willenserklärungen dazu „vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten“ (vgl. Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 207 mit Hinweisen). Bei der Auslegung ist dabei vom Standpunkt des Empfängers auszugehen. Es ist zu ermitteln, wie der Empfänger das Erklärungsverhalten im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände verstehen durfte und musste. Dabei darf aber auch die Person des Erklärenden nicht unberücksichtigt bleiben (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 209 und N. 216).