O, N. 12 zu Art. 34 OR; Zäch, Berner Kommentar, Privatrecht, Band VI/1/2/2, Bern 1990, N. 41 zu Art. 34 OR). c) Der Beschwerdegegner bringt zur Verteidigung seines guten Glaubens hinsichtlich der Einziehungsvollmacht zweierlei vor: Erstens sei ihm das Faxschreiben nicht zugegangen. Zweitens fügt er hinzu, dass auch dann in der Seite 9 — 14 Formulierung des Faxschreibens vom 4. März 2008 kein Widerruf der Vollmacht zu erkennen gewesen wäre, wenn jenes Rechtsanwalt Bianchi zugegangen wäre.