bb) Der Widerruf einer Vollmacht ist an keine Form gebunden (Art. 34 OR; vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 1364; Watter/Schneller, a.a. O., N. 12 zu Art. 34 OR). X. konnte die Vollmacht also grundsätzlich in der Form eines Faxschreibens widerrufen. Einzige Voraussetzung für die Gültigkeit eines Widerrufs einer Vollmacht ist, dass er dem Vertreter und dem Dritten tatsächlich mitgeteilt wird und bei diesen eingeht. Dementsprechend wird beim Dritten der gute Glaube nur bei Kenntnis oder Kennensollen nach gewöhnlichem Lauf der Dinge des Widerrufs zerstört (Watter/Schneller, a.a.O, N. 12 zu Art.