Demgegenüber behauptet die Gegenpartei, sie habe nichts von einem derartigen Widerruf gewusst bzw. ihr sei ein derartiges Faxschreiben nie zugegangen. Ob das fragliche Faxschreiben Rechtsanwalt Bianchi zuging oder nicht, ist insofern von Relevanz, als dass er diesfalls erst ab dem 3. April 2008, namentlich ab dem Schreiben von Rechtsanwalt B. (beklagtisches act. 2), von einem Anwaltswechsel bzw. dem Widerruf der Vollmacht ausgehen musste, sollte er das nämliche Faxschreiben tatsächlich nicht erhalten haben und musste er auch sonst nicht annehmen, dass die Vollmacht widerrufen wurde. Das Schreiben von Rechtsanwalt B. vom 3. April 2008 ging