bb) Indem die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt A. mit Vollmachtsurkunde vom 28. Juni 2007 (beklagtisches act. 1) als ihren Rechtsvertreter bestimmte, ermächtigte sie ihn, Zahlungen an ihrer Stelle in Empfang zu nehmen (vgl. den Wortlaut der unterschriebenen Vollmacht: „Die Vollmacht schliesst insbesondere ein: […] Empfangnahme von Wertschriften, Zahlungen und anderen Streitgegenständen […]“). Der vorliegenden Mandatserteilung für die Scheidungssache war somit auch eine Einziehungsermächtigung immanent. Mit Einreichung der Vollmacht wurde sie zudem den Verfahrensbeteiligten kundgetan. In Anbetracht dessen durfte die