vorhanden ist und diese dem Dritten ordnungsgemäss kundgetan wurde („Einziehungsermächtigung“: Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., Band II, N. 2071 und 2086). Das Bestehen bzw. die Kundgebung des Vertretungsverhältnisses ist grundsätzlich vom Dritten zu beweisen. Der gute Glaube des Dritten wird nach einmal kundgetaner Vollmacht vermutet. Bestreitet die Gegenpartei das Vertretungsverhältnis, trägt sie die Beweislast (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 1403 und Watter/Schneller, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 14 zu Art. 34 OR; ferner dieselben, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 33 OR).