a) Die definitive Rechtsöffnung ist abzuweisen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist – wobei lediglich Glaubhaftmachen den Anforderungen von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht genügt –, dass seine Schuld nach dem Erlass des Urteils getilgt wurde. Der Richter hat hierbei zu prüfen, ob die Tilgung gültig ist (Staehelin, a.a.O., N. 4 zu Art. 81 SchKG).