Seite 7 — 14 4. Weiter erhebt der Beschwerdegegner die Einrede der Tilgung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG gegen die definitive Rechtsöffnung. Er habe die Unterhaltszahlungen ordnungsgemäss an Rechtsanwalt A. erbracht und seine Schuld gegenüber der Beschwerdeführerin damit getilgt.