3. Der Schuldner kann nur in ganz eingeschränktem Umfang die Einrede erheben, die Vollstreckung des Urteils sei rechtsmissbräuchlich. Namentlich ist es, besondere Umstände vorbehalten, nicht rechtsmissbräuchlich, eine Forderung erst nach Ablauf einer gewissen Zeit geltend zu machen (Staehelin, a.a.O., N. 17 zu Art. 81 SchKG mit Hinweisen; vgl. BGE 95 II 109 E. 4 S. 116). Vorliegend ist kein Ausnahmefall gegeben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist insoweit nicht rechtsmissbräuchlich.