SchKG innert 10 Tagen hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. BGE 121 III 18; Staehelin, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 69 SchKG). Da keine derartige Beschwerde erhoben wurde, ist der Mangel geheilt und für den Rechtsöffnungsrichter unerheblich. Gesagtes gilt analog für den Prozesskostenvorschuss. Die Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners geht somit in diesem Punkt fehl.