b) Im vorliegenden Fall war die Zeitspanne, für welche die Unterhaltszahlungen geltend gemacht wurden, dem Beschwerdegegner nach Treu und Glauben ohne Weiteres bekannt. Sie ergibt sich eindeutig aus dem Prozessstoff (vgl. Brief von Rechtsanwalt Infanger vom 5. Mai 2009, klägerisches act. 7). Es handelt sich deshalb bei der unpräzisen Benennung des Forderungsgrunds bzw. der Forderungsurkunde um einen unwesentlichen Mangel des Zahlungsbefehls vom 5. Juni 2009, der weder zur Nichtigkeit desselben führt noch vom Rechtsöffnungsrichter zu prüfen ist, sondern im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert 10 Tagen hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. BGE 121 III 18;