Demgemäss muss für den zu Betreibenden lediglich offenkundig sein, um welche Alimentenforderung es sich handelt, diese aber nicht detailliert im Zahlungsbefehl umschrieben sein. Diese Ansicht wird ebenso von Stücheli vertreten, der meint, es sei nicht nötig, dass im Zahlungsbefehl der Titel bezeichnet werde. Die Forderung müsse (vom Schuldner) lediglich eindeutig identifiziert werden können. Ein gültiger Rechtsöffnungstitel könne nicht ohne Kenntnis des Schuldner entstehen, weshalb ihm die causa des Titels bekannt sein sollte (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 189; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N. 27 e contrario und 39 zu Art. 69 SchKG).