Seite 6 — 14 Ansicht, dem Rechtsöffnungsrichter in der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen zu genügen, wenn sich aus dem „gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff“ ergebe, für welche Periode die Betreibung eingereicht wurde. Die relevante Zeitspanne muss mithin seiner Meinung nach nicht ausdrücklich im Zahlungsbefehl bezeichnet sein. Staehelin führt dazu einen Entscheid des Obergerichts Aargau an (AGVE 2001 Nr. 7 S. 45 ff). Demgemäss muss für den zu Betreibenden lediglich offenkundig sein, um welche Alimentenforderung es sich handelt, diese aber nicht detailliert im Zahlungsbefehl umschrieben sein.