2. Im Betreibungsbegehren vom 4. Juni 2009 wurde als Forderungsurkunde bzw. als Grund der Forderung „Unterhaltszahlungen, Prozesskostenvorschuss“ angegeben. Das Betreibungsamt Oberengadin übernahm diese Bezeichnungen in seinem Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2009. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja erachtete in seinem Rechtsöffnungsurteil das Betreibungsbegehren und den Zahlungsbefehl als formungültig, da die Zeitspanne, für welche die periodischen Leistungen gefordert werden, nicht genau bezeichnet worden sei. Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, diese vorinstanzliche Auffassung sei unzutreffend. Vielmehr sei die Forderung ausreichend präzis benannt worden.