Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. Hingegen ist, da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. September 2009 sowie jenes des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2009 für die Beurteilung des Falles unbeachtlich. Davon abgesehen aber würden diese beiden Schreiben, selbst wenn sie berücksichtigt würden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, am Ergebnis nichts ändern.