I. Mit Schreiben vom 25. September 2009 teilte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts mit, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Trotzdem replizierte die Beschwerdeführerin am 29. September 2009 auf die Beschwerdeantwort vom 24. September 2009, woraufhin der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 darauf hinwies, der Schriftenwechsel sei bereits geschlossen und die betreffenden Ausführungen im Schreiben vom 29. September 2009 würden bestritten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.