Die Inkassovollmacht dazu habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mandatierung vom 28. Juni 2007 betreffend Ehescheidung zweifelsfrei erteilt. Der von der Gegenpartei behauptete Widerruf der Vollmacht per Faxschreiben vom 4. März 2008 sei zum einen Rechtsanwalt Bianchi nicht zugegangen und zum anderen wäre im von der Gegenpartei vorgelegten Faxschreiben ohnehin kein Widerruf zu ersehen gewesen bzw. das Faxschreiben als toter Buchstabe zu qualifizieren gewesen. Weiter führt der Beschwerdegegner an, das Ansinnen der Gegenpartei, nach mehr als 14 Monaten die in Betreibung gesetzte Forderung geltend zu machen, sei