H. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. September 2009 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei vollumfänglich, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWST) zulasten der Beschwerdeführerin, abzuweisen. Er entgegnet der Beschwerdeführerin darin im Wesentlichen, er habe die Zahlung in Höhe von Fr. 53'524.35 nachweislich und mit erfüllender Wirkung an den Vertreter der Gläubigerin Rechtsanwalt A. erbracht. Die Inkassovollmacht dazu habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mandatierung vom 28. Juni 2007 betreffend Ehescheidung zweifelsfrei erteilt.