Ihre Anträge begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst damit, dass die Auffassung der Vorinstanz, der Zahlungsbefehl wäre mangelhaft, unzutreffend sei und der im Zahlungsbefehl eingeforderte Prozesskostenvorschuss von der Vorinstanz unbeachtet geblieben sei. Mit Faxschreiben vom 4. März 2008 sei der Beschwerdegegner angewiesen worden, keine Zahlung treuhänderisch an Rechtsanwalt A. zu leisten. Zudem könne ein Schuldner nicht an den Gläubiger des Gläubigers leisten, wodurch der Beschwerdegegner die Forderung nicht mit erfüllender Wirkung geleistet habe.