vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu bemessen und zu verlegen ist. 2. Eventualantrag zu Ziffer 1 hiervor: Ziffer 2 Absatz 2 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2009 in Sachen der Parteien sei aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin eine angemessene ausseramtliche Entschädigung von nicht mehr als CHF 2'000.00 (inkl. MWST) für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.“