Gegen diesen Entscheid reichte X. am 31. August 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2009 in Sachen der Parteien sei aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Oberengadin in Sachen der Parteien der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 29'707.90 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 2009 definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wobei die vorinstanzliche ausseramtliche Entschädigung gemäss Ausgang des