Der Bezirksgerichtspräsident war der Auffassung, weder das Betreibungsbegehren noch der Zahlungsbefehl würden die Zeiträume nennen, für welche die Unterhaltsbeiträge geltend gemacht worden seien. Da die Nennung der Periode bei periodischen Forderungen unerlässlich für die Wahrung der Form des Zahlungsbefehls sei, könne er aus diesem Grund keine definitive Rechtsöffnung erteilen. In seiner Eventualbegründung stellt er fest, dass Y. zudem die Schuld ordnungsgemäss getilgt habe und die nochmalige Einforderung derselben seitens X. rechtsmissbräuchlich erscheine.