E. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja am 20. August 2009 brachte der Rechtsvertreter von Y. in seinem Plädoyer ergänzend vor, das Betreibungsbegehren der Gesuchstellerin und der darauf beruhende Zahlungsbefehl seien mit offensichtlichen formellen Mängeln behaftet. Zum einen sei der Rechtsöffnungstitel darin nicht bezeichnet und zum anderen der Forderungsgrund, indem die Betreibungsperiode bei periodischen Leistungen angegeben werden müsse, ungenügend substantiiert. Ausserdem wies er, wie schon in der Stellungnahme vom 18. August 2009, darauf hin, dass eine Inkassovollmacht seitens Rechtsanwalt A. bestanden habe.