Sein Rechtsvertreter habe vom angeblichen Faxschreiben vom 4. März 2008 keine Kenntnis gehabt, da es ihm schlichtweg nicht zugegangen sei. Daran vermöge auch das von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Fax-Journal (klägerisches act. 5) nichts zu ändern. Selbst wenn das besagte Faxschreiben seinem Rechtsvertreter zugegangen sein sollte, verkenne die Gesuchstellerin, dass Rechtsanwalt A. zur Empfangnahme der Zahlung legitimiert gewesen sei.