C. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja setzte die Rechtsöffnungsverhandlung auf den 20. August 2009 an und gab dem Gesuchsgegner bis zur angesetzten Verhandlung Gelegenheit zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser nahm in der Folge die Gelegenheit mit Stellungnahme vom 18. August 2009 wahr und beantragte, das Gesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin abzuweisen. Sein Rechtsvertreter habe vom angeblichen Faxschreiben vom 4. März 2008 keine Kenntnis gehabt, da es ihm schlichtweg nicht zugegangen sei.