B. Gegen den Zahlungsbefehl erhob Y. am 16. Juni 2009 Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte X. am 9. Juli 2009 ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag beim Bezirksgericht Maloja ein. Zur Begründung führte X. im Wesentlichen an, es sei unbestritten, dass eine Schuld von Fr. 53'523.35 bestanden habe. Sie habe jedoch nur einen Teil der Forderung, nämlich Fr. 23'816.45, erhalten. Den Rest habe Y. unberechtigterweise an Rechtsanwalt A. geleistet.