{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-44_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_44", "Checksum": "d654c12a001c67ae13f813bc693a42af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:05", "Checksum": "95d8480c2929a72917845e177ad64f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 12 — 14\nZeitversäumnisse und Auslagen zusprechen (Art. 62 der Gebührenverordnung\nzum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR\n281.35]). Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richtet sich die Kostenverteilung in\nerster Linie nach dem Bundesrecht. Kann diesem keine Regelung entnommen\nwerden, sind die kantonalen Prozessordnungen heranzuziehen. Art. 62 GebV\nSchKG genügt den Anforderungen an die verlangte bundesrechtliche Vorschrift.\nAllenfalls ist für die Konkretisierung der bundesrechtlichen Begriffe\n„Zeitversäumnisse und Auslagen“ sowie der „Angemessenheit“ ergänzend auf die\nkantonale Zivilprozessordnung zurückzugreifen. Nach ständiger Praxis des\nKantonsgerichts Graubünden ist in einem summarischen Rechtsöffnungsverfahren\nauf ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und Prozessentschädigung\nzu achten. So sind die Entschädigungen für summarische Verfahren wesentlich\ntiefer als bei ordentlichen Verfahren anzusetzen (vgl. PKG 2001 Nr. 15; Urteile des\nKantonsgerichts Graubünden SKG 05 49 vom 9. November 2005 E. 6 und SKG\n05 52/53 vom 9. November 2005 E. 8).\n\nb) Im vorliegenden Fall sprach die Vorinstanz dem Beschwerdegegner\nfür das Rechtsöffnungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.\n3'664.85 zu. Bei einem Streitwert von rund Fr. 30'000.― macht das Honorar von\nRechtsanwalt Bianchi somit etwas mehr als 10% des Streitwertes aus, was nicht\nauf ein Missverhältnis schliessen lässt. In Anbetracht der Tatsache, dass er sich\nmit der von Rechtsanwalt Dominik Infanger aufgeworfenen Thematik befassen\nmusste, eine Stellungnahme und ein Plädoyer verfasste sowie an der\nRechtsöffnungsverhandlung in Samedan teilnahm (Verhandlungsdauer,\nVorbereitung, An- und Rückfahrt), erscheint der von der Vorinstanz\nzugesprochene Aufwand von 12.8 Stunden zwar als etwas viel, rechtfertigt es\naber noch nicht, die Honorarnote von Rechtsanwalt Bianchi zu kürzen. Dennoch\nbleibt festzustellen, dass der geltend gemachte Aufwand ein Grenzfall dergestalt\nist, dass noch nicht in das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen zu werden\nbraucht.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon Fr. 600.― zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1\nGebV SchKG). Sie hat den Beschwerdegegner zusätzlich ausseramtlich mit Fr.\n1'000.― (inkl. MWST) zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).\n\nSeite 13 — 14\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.― gehen zulasten der\nBeschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.― (inkl. MWST) zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}