{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-44_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_44", "Checksum": "d654c12a001c67ae13f813bc693a42af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:05", "Checksum": "95d8480c2929a72917845e177ad64f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 10 — 14\nzumindest aber, dass etwas versendet worden ist. Da heutzutage die Telefax-\nTechnologie so weit fortgeschritten ist, dass die Übertragungssicherheit ähnlich\nhoch ist wie bei einem Brief, liefert das Sendeprotokoll eines bestimmten\nFaxschreibens grundsätzlich einmal ein Indiz, aber noch keinen Anscheinsbeweis,\nfür dessen Zugang (vgl. für das deutsche Recht Axel Tschentscher, Beweis und\nSchriftform bei Telefaxdokumenten, CR [Zeitschrift für Computer und Recht]\n3/1991, S. 149; zur Übertragungssicherheit einer Versendung im Jahr 1988 noch\nskeptisch: Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs VIII ZR 153/93 vom 7.\nDezember 1994, in welchem dieser auch die Aussagekraft eines Sendeprotokolls\nzu beurteilen hatte). Ist im Faxjournal bei einer Versendung der Vermerk „o.k.“\nangegeben, ist dies grundsätzlich ein weiteres Indiz, dass diese dem Adressaten\nzuging und sich damit in seinem Herrschaftsbereich befand. Bei gebotener\nAufmerksamkeit hat der Adressat dann das eingegangene Faxschreiben zur\nKenntnis zu nehmen (vgl. Watter/Schneller, a.a.O, N. 12 zu Art. 34 OR analog zu\nPost; Tschentscher, a.a.O., S. 148 f.) bzw. ein allenfalls empfangender Mitarbeiter\nes ihm zur Kenntnis zu bringen (so Watter/Schneller, a.a.O, N. 12 zu Art. 34 OR;\na. A. Zäch, a.a.O., N. 59 zu Art. 34 OR). Trotz „o.k.“-Vermerk im Sendebericht\nkann aber eine Datenübertragung infolge von Leitungsstörungen missglücken. Die\nVermutung einer „hohen Verbindungs- und Übertragungssicherheit“ der Telefax-\nTechnik gibt noch keine verlässliche Grundlage für einen Anscheinsbeweis. Durch\nden Sendebericht wird nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sendeund dem Empfangsgerät angezeigt, für die geglückte Übermittlung der Daten und\ndas Ausbleiben von Störungen besitzt das Sendeprotokoll hingegen keinen\nAussagewert (BGH VIII ZR 153/93 E. 3). Es ist daher aus beweistechnischen\nGründen üblich und angezeigt, sich des Eingangs der Versendung zu\nvergewissern. Rolf H. Weber ist ebenfalls wenig optimistisch mit Bezug auf die\nBeweiseignung des baren Sendeprotokolls. Er gesteht diesem zwar eine\ngrundsätzlich beweiserleichternde Wirkung zu, empfiehlt jedoch, „die\nEmpfangsbestätigung nicht nur auf den Erhalt einer Erklärung zu beschränken,\nsondern auch auf den Inhalt der konkreten Erklärung auszudehnen“ (Weber, E-\nCommerce und Recht: Rechtliche Rahmenbedingungen elektronischer\nGeschäftsformen, Zürich 2001, S. 341; ebenso Tschentscher, a.a.O., S. 149). Ist\nfolglich ein Schriftstück so wichtig, dass der Beweis des Zugangs auch hinsichtlich\ndes Inhalts (Risiko des Leerblattes oder des unleserlichen Blattes) für erforderlich\ngehalten wird, so muss eine Empfangsbestätigung beigefügt werden mit der Bitte,\ndiese umgehend unterschrieben zurückzufaxen (analog dem Versenden eines\neingeschriebenen Briefes). Kommt die Bestätigung nicht zurück oder fehlt es an\neiner solchen, so ist telefonisch nachzufragen und der Vorgang allenfalls zu\n\nSeite 11 — 14\nwiederholen (vgl. Tschentscher, a.a.O., S. 147). Insofern kommt einer Kopie des\nvermeintlich versendeten Faxschreibens und dem zugehörigen Faxjournal keine\nbesonders grosse Beweiskraft zu.\n\ncc) Nachdem gemäss den obigen Ausführungen ein ausgedrucktes\nSendeprotokoll nur bedingt geeignet ist, eine erfolgreiche Faxversendung zu\nbelegen (Zugangsbeweis), d. h. das Sendeprotokoll keinerlei Aussagewert\ndarüber besitzt, ob die Übermittlung der Daten geglückt ist, trägt grundsätzlich der\nAbsender das Risiko, welches einer Fax-Übermittlung innewohnt – hingegen nicht\ndas Risiko der Fehlerhaftigkeit des Empfängergerätes (vgl. BGH VIII ZR 153/93 E.\n3.b.aa und 3.b.bb; Tschentscher, a.a.O., S. 142 und 148). Lediglich Indizien\nsprechen dafür, dass Daten einer per Fax übermittelten Willenserklärung, deren\nÜbertragung im Sendeprotokoll, wie im vorliegenden Fall, mit dem o.k.-Vermerk\nbestätigt ist, an den Empfänger übermittelt worden und ihm zugegangen sind. Die\nÜbereinstimmung der abgeschickten mit der im Beweis vorgelegten Urkunde ist\nindessen\nebenso zu beweisen wie, dass das bei der Versendung eingesetzte Gerät\nfehlerfrei arbeitet und die Übertragung auch tatsächlich erfolgt ist (vgl.\nTschentscher, a.\na.O., S. 149). Es liegt keine Protokollkopie vor, auf dem die Zeit,\nEmpfangsnummer oder ähnliche bestätigende Merkmale auf dem Kopf des\nFaxschreibens gedruckt wären. Eine solche würde immerhin darauf hinweisen,\ndass das vorgelegte Schreiben (klägerisches act. 4) tatsächlich Inhalt der\nVersendung war. Insofern wäre dann – was vorliegend nicht zutrifft – der\nAnscheinsbeweis für den Zugang erbracht. Zudem hat X. – was bei der\nWichtigkeit der vorgenommenen Sendung zu erwarten gewesen wäre – weder\neine Empfangsbestätigung verlangt noch eine Rückfrage hinsichtlich des\nFaxschreibens bei Rechtsanwalt Bianchi gemacht. Schliesslich bringt die\nBeschwerdeführerin auch nicht vor, das Faxgerät des Adressaten, Rechtsanwalt\nBianchi, sei mit Mängeln behaftet. Sie hat somit insgesamt den rechtsgenüglichen\nBeweis dafür, dass Rechtsanwalt Bianchi vom Inhalt ihres Fax-Schreibens auch\ntatsächlich Kenntnis genommen hat, nicht erbracht. Sie trägt die Folgen dieser\nBeweislosigkeit und muss sich daher mit Rechtsanwalt A. darüber\nauseinandersetzen, ob dieser allenfalls (noch) etwas zu erstatten hat. Die\nRechtsöffnungsbeschwerde wird demnach – allerdings mit anderer Begründung\nals jener der Vorinstanz – abgewiesen.\n\n5.a) In betreibungsrechtlichen Summarsachen kann das Gericht der\nobsiegenden Partei eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für\n\n"}