{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-44_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_44", "Checksum": "d654c12a001c67ae13f813bc693a42af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:05", "Checksum": "95d8480c2929a72917845e177ad64f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n b/aa)Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie habe die Vollmacht\nper Faxschreiben am 4. März 2008, also noch vor der Zahlung der Gegenpartei an\nRechtsanwalt A., widerrufen. Demgegenüber behauptet die Gegenpartei, sie habe\nnichts von einem derartigen Widerruf gewusst bzw. ihr sei ein derartiges\nFaxschreiben nie zugegangen. Ob das fragliche Faxschreiben Rechtsanwalt\nBianchi zuging oder nicht, ist insofern von Relevanz, als dass er diesfalls erst ab\ndem 3. April 2008, namentlich ab dem Schreiben von Rechtsanwalt B.\n(beklagtisches act. 2), von einem Anwaltswechsel bzw. dem Widerruf der\nVollmacht ausgehen musste, sollte er das nämliche Faxschreiben tatsächlich nicht\nerhalten haben und musste er auch sonst nicht annehmen, dass die Vollmacht\nwiderrufen wurde. Das Schreiben von Rechtsanwalt B. vom 3. April 2008 ging\nRechtsanwalt Bianchi erst einige Tage nach Zahlung der Fr. 53'524.35 an\nRechtsanwalt A. zu. Hat Rechtsanwalt Bianchi das Faxschreiben also nicht\nerhalten oder wird die Form oder der Inhalt des Faxschreibens den an dieses\ngestellten Anforderungen nicht gerecht, wäre die Schuld gutgläubig und\nordnungsgemäss an Rechtsanwalt A. getilgt worden.\n\nbb) Der Widerruf einer Vollmacht ist an keine Form gebunden (Art. 34 OR;\nvgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 1364; Watter/Schneller, a.a.\nO., N. 12 zu Art. 34 OR). X. konnte die Vollmacht also grundsätzlich in der Form\neines Faxschreibens widerrufen. Einzige Voraussetzung für die Gültigkeit eines\nWiderrufs einer Vollmacht ist, dass er dem Vertreter und dem Dritten tatsächlich\nmitgeteilt wird und bei diesen eingeht. Dementsprechend wird beim Dritten der\ngute Glaube nur bei Kenntnis oder Kennensollen nach gewöhnlichem Lauf der\nDinge des Widerrufs zerstört (Watter/Schneller, a.a.O, N. 12 zu Art. 34 OR; Zäch,\nBerner Kommentar, Privatrecht, Band VI/1/2/2, Bern 1990, N. 41 zu Art. 34 OR).\n\nc) Der Beschwerdegegner bringt zur Verteidigung seines guten\nGlaubens hinsichtlich der Einziehungsvollmacht zweierlei vor: Erstens sei ihm das\nFaxschreiben nicht zugegangen. Zweitens fügt er hinzu, dass auch dann in der\n\nSeite 9 — 14\nFormulierung des Faxschreibens vom 4. März 2008 kein Widerruf der Vollmacht\nzu erkennen gewesen wäre, wenn jenes Rechtsanwalt Bianchi zugegangen wäre.\n\naa) Nach herrschender Lehre sind Widerrufe von Vollmachten gemäss\nVertrauensprinzip so auszulegen, wie die Willenserklärungen dazu „vom\nEmpfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten“ (vgl. Gauch/\nSchluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 207 mit Hinweisen). Bei der Auslegung ist\ndabei vom Standpunkt des Empfängers auszugehen. Es ist zu ermitteln, wie der\nEmpfänger das Erklärungsverhalten im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung\naller ihm erkennbaren Umstände verstehen durfte und musste. Dabei darf aber\nauch die Person des Erklärenden nicht unberücksichtigt bleiben (Gauch/Schluep/\nSchmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 209 und N. 216). Demgemäss ist bei\nRechtsanwälten als Absender oder Empfänger eines Widerrufs sicherlich ein\nstrengerer Beurteilungsmassstab anzuwenden, als bei Rechtslaien. So müsste ein\nWiderruf einer Vollmacht mit unklarer Formulierung einen Rechtsanwalt wohl\nimmerhin stutzig machen und veranlassen, allenfalls Erkundigungen beim\nAbsender einzuholen. Für den vorliegenden Fall ist zu beachten, dass im\nGegensatz zu Rechtsanwalt Bianchi die Beschwerdeführerin Rechtslaie ist, was\nbei der Auslegung der Widerrufserklärung miteinzubeziehen ist. Im Rahmen einer\nAuslegung nach Treu und Glauben ist in der Erklärung der Beschwerdeführerin ihr\nWille herauszulesen, die geschuldete Forderung sei nicht an Rechtsanwalt A. zu\nleisten, denn dieser sei von ihr nicht (mehr) ermächtigt Zahlungen\nentgegenzunehmen. Dies gilt trotz der nicht vollends einwandfreien Formulierung\ndes Faxschreibens (vgl. klägerisches act. 9: „dass Herr Dr. A. keine\nGeldempfangsvollmacht meinerseits besitzt“ stimmt nach striktem Wortlaut freilich\nnicht ganz, vgl. beklagtisches act. 1). Somit wäre für Rechtsanwalt Bianchi im\nFaxschreiben durchaus ein Widerruf zu erkennen gewesen. Er hätte sich als\nverständig und redlich Urteilender in den Grenzen der zumutbaren Sorgfalt darum\nbemühen müssen, die Erklärung der Beschwerdeführerin richtig zu verstehen\n(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 216). Die Auffassung des\nBeschwerdegegners geht diesbezüglich fehl, womit zu prüfen bleibt, ob der\nWiderruf vom 4. März 2008, wie von der Beschwerdeführerin behauptet,\nRechtsanwalt Bianchi auch tatsächlich zugegangen ist.\n\nbb) Ein Widerruf löst den Guten Glauben des Dritten in die vormals gültige\nVollmacht nur auf, wenn er ihm zugeht. Zum Beweis des Zugangs der\nWiderrufserklärung bei der Gegenpartei legt die Beschwerdeführerin ein\nFaxjournal mit dem Sendevermerk zum relevanten Faxschreiben ins Recht\n(klägerisches act. 9). Zwar weist ein Faxjournal nicht darauf hin, was genau,\n\n"}