{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-44_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_44", "Checksum": "d654c12a001c67ae13f813bc693a42af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:05", "Checksum": "95d8480c2929a72917845e177ad64f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n b) Im vorliegenden Fall war die Zeitspanne, für welche die\nUnterhaltszahlungen geltend gemacht wurden, dem Beschwerdegegner nach Treu\nund Glauben ohne Weiteres bekannt. Sie ergibt sich eindeutig aus dem\nProzessstoff (vgl. Brief von Rechtsanwalt Infanger vom 5. Mai 2009, klägerisches\nact. 7). Es handelt sich deshalb bei der unpräzisen Benennung des\nForderungsgrunds bzw. der Forderungsurkunde um einen unwesentlichen Mangel\ndes Zahlungsbefehls vom 5. Juni 2009, der weder zur Nichtigkeit desselben führt\nnoch vom Rechtsöffnungsrichter zu prüfen ist, sondern im Rahmen einer\nBeschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert 10 Tagen hätte geltend gemacht\nwerden müssen (vgl. BGE 121 III 18; Staehelin, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 69\nSchKG). Da keine derartige Beschwerde erhoben wurde, ist der Mangel geheilt\nund für den Rechtsöffnungsrichter unerheblich. Gesagtes gilt analog für den\nProzesskostenvorschuss. Die Auffassung der Vorinstanz und des\nBeschwerdegegners geht somit in diesem Punkt fehl.\n\n3. Der Schuldner kann nur in ganz eingeschränktem Umfang die Einrede\nerheben, die Vollstreckung des Urteils sei rechtsmissbräuchlich. Namentlich ist es,\nbesondere Umstände vorbehalten, nicht rechtsmissbräuchlich, eine Forderung\nerst nach Ablauf einer gewissen Zeit geltend zu machen (Staehelin, a.a.O., N. 17\nzu Art. 81 SchKG mit Hinweisen; vgl. BGE 95 II 109 E. 4 S. 116). Vorliegend ist\nkein Ausnahmefall gegeben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist insoweit\nnicht rechtsmissbräuchlich.\n\nSeite 7 — 14\n4. Weiter erhebt der Beschwerdegegner die Einrede der Tilgung nach\nArt. 81 Abs. 1 SchKG gegen die definitive Rechtsöffnung. Er habe die\nUnterhaltszahlungen ordnungsgemäss an Rechtsanwalt A. erbracht und seine\nSchuld gegenüber der Beschwerdeführerin damit getilgt.\n\na) Die definitive Rechtsöffnung ist abzuweisen, wenn der Schuldner\ndurch Urkunden beweist – wobei lediglich Glaubhaftmachen den Anforderungen\nvon Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht genügt –, dass seine Schuld nach dem Erlass des\nUrteils getilgt wurde. Der Richter hat hierbei zu prüfen, ob die Tilgung gültig ist\n(Staehelin, a.a.O., N. 4 zu Art. 81 SchKG).\n\naa) Grundsätzlich hat der Schuldner dem Gläubiger direkt zu leisten,\nansonsten er die Schuld nicht gehörig erfüllt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey,\nSchweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl., Zürich –\nBasel – Genf 2003, N. 2070). Somit gilt in der Regel nur die Zahlung an den\nGläubiger, nicht an einen Gläubiger des Gläubigers als Tilgung (Staehelin, a.a.O.,\nN. 9 zu Art. 81 SchKG). Die Leistung mit erfüllender Wirkung an den legitimierten\nVertreter ist jedoch, entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht, unter\nbestimmten Voraussetzungen möglich, namentlich wenn eine\nVertretungsvollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen für den Vertreter\nvorhanden ist und diese dem Dritten ordnungsgemäss kundgetan wurde\n(„Einziehungsermächtigung“: Gauch/Schluep/\nSchmid/Rey, a.a.O., Band II, N. 2071 und 2086). Das Bestehen bzw. die\nKundgebung des Vertretungsverhältnisses ist grundsätzlich vom Dritten zu\nbeweisen. Der gute Glaube des Dritten wird nach einmal kundgetaner Vollmacht\nvermutet. Bestreitet die Gegenpartei das Vertretungsverhältnis, trägt sie die\nBeweislast (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Band I, N. 1403 und\nWatter/Schneller, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N.\n14 zu Art. 34 OR; ferner dieselben, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 33 OR).\n\nbb) Indem die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt A. mit\nVollmachtsurkunde vom 28. Juni 2007 (beklagtisches act. 1) als ihren\nRechtsvertreter bestimmte, ermächtigte sie ihn, Zahlungen an ihrer Stelle in\nEmpfang zu nehmen (vgl. den Wortlaut der unterschriebenen Vollmacht: „Die\nVollmacht schliesst insbesondere ein: […] Empfangnahme von Wertschriften,\nZahlungen und anderen Streitgegenständen […]“). Der vorliegenden\nMandatserteilung für die Scheidungssache war somit auch eine\nEinziehungsermächtigung immanent. Mit Einreichung der Vollmacht wurde sie\nzudem den Verfahrensbeteiligten kundgetan. In Anbetracht dessen durfte die\n\nSeite 8 — 14\nGegenpartei auf die an sich gültige Vollmacht vertrauen. Kommt hinzu, dass\nRechtsanwalt A. den Vertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 29.\nFebruar 2008 ersuchte, den Betrag von Fr. 53'524.35 auf sein\nKliententreuhandkonto zu überweisen. Die gutgläubige Annahme des\nBeschwerdegegners, an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,\nRechtsanwalt A., erfüllend leisten zu können, ist bis zu diesem Punkt vorerst zu\nschützen.\n\n"}