{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-44_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_44", "Checksum": "d654c12a001c67ae13f813bc693a42af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:05", "Checksum": "95d8480c2929a72917845e177ad64f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in\nRechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR\n220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons\nGraubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art.\n24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung\nRechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht Graubünden erhoben werden.\nDie Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung\nanzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche\nAbänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte\nBeschwerde ist demnach einzutreten. Hingegen ist, da kein zweiter\nSchriftenwechsel angeordnet worden ist, das Schreiben der Beschwerdeführerin\nvom 29. September 2009 sowie jenes des Beschwerdegegners vom 5. Oktober\n2009 für die Beurteilung des Falles unbeachtlich. Davon abgesehen aber würden\ndiese beiden Schreiben, selbst wenn sie berücksichtigt würden, wie sich aus den\nnachstehenden Erwägungen ergibt, am Ergebnis nichts ändern.\n\nSeite 5 — 14\nb) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet\nausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein\nRechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu\nbeseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich\nbetreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung\nweitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen\nProzessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die\nmateriellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu\nbefinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem\nordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22;\nFritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.\nAufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel – Genf – München 1998, N.\n1 zu Art. 80 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann der Betriebene die definitive\nRechtsöffnung unter Berufung auf die in Art. 81 SchKG aufgezählten\nEinwendungen und Einreden abwenden. Daneben kann er zudem prozessuale\nEinwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und\nRechtsöffnungsverfahren vorbringen (Staehelin, a.a.O., N. 2 zu Art. 81 SchKG).\n\n2. Im Betreibungsbegehren vom 4. Juni 2009 wurde als\nForderungsurkunde bzw. als Grund der Forderung „Unterhaltszahlungen,\nProzesskostenvorschuss“ angegeben. Das Betreibungsamt Oberengadin\nübernahm diese Bezeichnungen in seinem Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2009. Der\nBezirksgerichtspräsident Maloja erachtete in seinem Rechtsöffnungsurteil das\nBetreibungsbegehren und den Zahlungsbefehl als formungültig, da die\nZeitspanne, für welche die periodischen Leistungen gefordert werden, nicht genau\nbezeichnet worden sei. Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, diese\nvorinstanzliche Auffassung sei unzutreffend. Vielmehr sei die Forderung\nausreichend präzis benannt worden.\n\na) Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz stützen ihre\nÜberlegungen zu dieser Frage auf Staehelin, a.a.O., N. 40 zu Art. 80 SchKG, ab.\nSie übersehen dabei Staehelins Nachtrag im zugehörigen Ergänzungsband\n(Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\nErgänzungsband, Basel – Genf – München 2005, Nachtrag ad N. 40 zu Art. 80\nSchKG). Darin relativiert er seine Aussage, bei Entscheiden für periodische\nLeistungen sei die Periode anzugeben. So habe es, nach seiner revidierten\n\nSeite 6 — 14\nAnsicht, dem Rechtsöffnungsrichter in der Betreibung für rückständige\nAlimentenforderungen zu genügen, wenn sich aus dem „gesamten rechtzeitig\neingebrachten Prozessstoff“ ergebe, für welche Periode die Betreibung eingereicht\nwurde. Die relevante Zeitspanne muss mithin seiner Meinung nach nicht\nausdrücklich im Zahlungsbefehl bezeichnet sein. Staehelin führt dazu einen\nEntscheid des Obergerichts Aargau an (AGVE 2001 Nr. 7 S. 45 ff). Demgemäss\nmuss für den zu Betreibenden lediglich offenkundig sein, um welche\nAlimentenforderung es sich handelt, diese aber nicht detailliert im Zahlungsbefehl\numschrieben sein. Diese Ansicht wird ebenso von Stücheli vertreten, der meint, es\nsei nicht nötig, dass im Zahlungsbefehl der Titel bezeichnet werde. Die Forderung\nmüsse (vom Schuldner) lediglich eindeutig identifiziert werden können. Ein gültiger\nRechtsöffnungstitel könne nicht ohne Kenntnis des Schuldner entstehen, weshalb\nihm die causa des Titels bekannt sein sollte (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss.,\nZürich 2000, S. 189; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N. 27 e contrario und 39 zu Art.\n69 SchKG).\n\n"}