{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-44_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_44", "Checksum": "d654c12a001c67ae13f813bc693a42af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:05", "Checksum": "95d8480c2929a72917845e177ad64f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Der Bezirksgerichtspräsident war der Auffassung, weder das\nBetreibungsbegehren noch der Zahlungsbefehl würden die Zeiträume nennen, für\nwelche die Unterhaltsbeiträge geltend gemacht worden seien. Da die Nennung der\nPeriode bei periodischen Forderungen unerlässlich für die Wahrung der Form des\nZahlungsbefehls sei, könne er aus diesem Grund keine definitive Rechtsöffnung\nerteilen. In seiner Eventualbegründung stellt er fest, dass Y. zudem die Schuld\nordnungsgemäss getilgt habe und die nochmalige Einforderung derselben seitens\nX. rechtsmissbräuchlich erscheine.\n\nSeite 3 — 14\nG. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 31. August 2009 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren ein:\n„1. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Maloja vom 20.\nAugust 2009 in Sachen der Parteien sei aufzuheben und es sei in der\nBetreibung Nr. des Betreibungsamtes Oberengadin in Sachen der\nParteien der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der\nBeschwerdeführerin im Umfang von CHF 29'707.90 nebst Zins zu 5 %\nseit 4. Juni 2009 definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wobei die\nvorinstanzliche ausseramtliche Entschädigung gemäss Ausgang des\nvorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu bemessen und zu\nverlegen ist.\n2. Eventualantrag zu Ziffer 1 hiervor: Ziffer 2 Absatz 2 des Entscheids\ndes Präsidenten des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2009 in\nSachen der Parteien sei aufzuheben und es sei der\nBeschwerdegegnerin eine angemessene ausseramtliche\nEntschädigung von nicht mehr als CHF 2'000.00 (inkl. MWST) für das\nvorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des\nBeschwerdegegners.“\n\nIhre Anträge begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst damit,\ndass die Auffassung der Vorinstanz, der Zahlungsbefehl wäre mangelhaft,\nunzutreffend sei und der im Zahlungsbefehl eingeforderte\nProzesskostenvorschuss von der Vorinstanz unbeachtet geblieben sei. Mit\nFaxschreiben vom 4. März 2008 sei der Beschwerdegegner angewiesen worden,\nkeine Zahlung treuhänderisch an Rechtsanwalt A. zu leisten. Zudem könne ein\nSchuldner nicht an den Gläubiger des Gläubigers leisten, wodurch der\nBeschwerdegegner die Forderung nicht mit erfüllender Wirkung geleistet habe.\n\nH. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. September 2009 beantragt der\nBeschwerdegegner, die Beschwerde sei vollumfänglich, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWST) zulasten der Beschwerdeführerin,\nabzuweisen. Er entgegnet der Beschwerdeführerin darin im Wesentlichen, er habe\ndie Zahlung in Höhe von Fr. 53'524.35 nachweislich und mit erfüllender Wirkung\nan den Vertreter der Gläubigerin Rechtsanwalt A. erbracht. Die Inkassovollmacht\ndazu habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mandatierung vom 28. Juni\n2007 betreffend Ehescheidung zweifelsfrei erteilt. Der von der Gegenpartei\nbehauptete Widerruf der Vollmacht per Faxschreiben vom 4. März 2008 sei zum\neinen Rechtsanwalt Bianchi nicht zugegangen und zum anderen wäre im von der\nGegenpartei vorgelegten Faxschreiben ohnehin kein Widerruf zu ersehen\ngewesen bzw. das Faxschreiben als toter Buchstabe zu qualifizieren gewesen.\nWeiter führt der Beschwerdegegner an, das Ansinnen der Gegenpartei, nach mehr\nals 14 Monaten die in Betreibung gesetzte Forderung geltend zu machen, sei\n\nSeite 4 — 14\nrechtsmissbräuchlich und das Betreibungsbegehren vom 4. Juni 2009 bzw. der\ndarauf basierende Zahlungsbefehl seien in völlig unzureichender Form abgefasst\ngewesen. Deswegen habe der Bezirksgerichtspräsident Maloja in seinem\nRechtsöffnungsentscheid vom 20. August 2009 auch zu Recht nicht Stellung zum\nProzesskostenvorschuss genommen.\n\nI. Mit Schreiben vom 25. September 2009 teilte der Vorsitzende der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts mit, ein weiterer\nSchriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Trotzdem replizierte die\nBeschwerdeführerin am 29. September 2009 auf die Beschwerdeantwort vom 24.\nSeptember 2009, woraufhin der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Oktober\n2009 darauf hinwies, der Schriftenwechsel sei bereits geschlossen und die\nbetreffenden Ausführungen im Schreiben vom 29. September 2009 würden\nbestritten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}