{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-44_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ac21a22f024b92dbab49db49f3521899ffc0b43f3bffebd67d76cfbb6c3f853edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_44", "Checksum": "d654c12a001c67ae13f813bc693a42af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:05", "Checksum": "95d8480c2929a72917845e177ad64f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 21. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 44\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 05. Februar 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichterInnen Brunner und Hubert\nAktuar ad hoc Schaub\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.\niur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. August 2009,\nmitgeteilt am 20. August 2009, in Sachen der Gesuchstellerin und\nBeschwerdeführerin gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Martinsplatz 8, 7002 Chur,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Zahlungsbefehl Nr. des Betreibungsamtes Oberengadin vom 5.\nJuni 2009, zugestellt am 16. Juni 2009, wurde Y. von X. für den Betrag von Fr.\n29'707.90 nebst Zins von 5% seit dem 4. Juni 2009 betrieben. Die Forderung\nberuht auf der im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erlassenen Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 28. Januar 2008, mitgeteilt am 6. Februar\n2008.\n\nB. Gegen den Zahlungsbefehl erhob Y. am 16. Juni 2009\nRechtsvorschlag. Daraufhin reichte X. am 9. Juli 2009 ein Gesuch um Erteilung\nder definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag beim\nBezirksgericht Maloja ein. Zur Begründung führte X. im Wesentlichen an, es sei\nunbestritten, dass eine Schuld von Fr. 53'523.35 bestanden habe. Sie habe jedoch\nnur einen Teil der Forderung, nämlich Fr. 23'816.45, erhalten. Den Rest habe Y.\nunberechtigterweise an Rechtsanwalt A. geleistet. So habe sie die\nInkassovollmacht von Rechtsanwalt A. rechtzeitig mit Meldung an den\nRechtsvertreter von Y., Rechtsanwalt Silvio C. Bianchi, per Faxschreiben vom 4.\nMärz 2008 widerrufen, was sich der Gesuchsgegner anrechnen zu lassen habe.\nIm schriftlichen Nachtrag zum Gesuch vom 13. Juli 2009 fordert sie den\nGesuchsgegner auf, nachzuweisen, wann er die Zahlung an Rechtsanwalt A.\ngeleistet habe. Sollte diese nach dem 4. März 2008 um 12.02 Uhr erfolgt sein, so\nsei die Forderung nicht erfüllt worden.\n\nC. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja setzte die\nRechtsöffnungsverhandlung auf den 20. August 2009 an und gab dem\nGesuchsgegner bis zur angesetzten Verhandlung Gelegenheit zum\nRechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser nahm in der Folge\ndie Gelegenheit mit Stellungnahme vom 18. August 2009 wahr und beantragte,\ndas Gesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nGesuchstellerin abzuweisen. Sein Rechtsvertreter habe vom angeblichen\nFaxschreiben vom 4. März 2008 keine Kenntnis gehabt, da es ihm schlichtweg\nnicht zugegangen sei. Daran vermöge auch das von der Gesuchstellerin ins Recht\ngelegte Fax-Journal (klägerisches act. 5) nichts zu ändern. Selbst wenn das\nbesagte Faxschreiben seinem Rechtsvertreter zugegangen sein sollte, verkenne\ndie Gesuchstellerin, dass Rechtsanwalt A. zur Empfangnahme der Zahlung\nlegitimiert gewesen sei.\n\nSeite 2 — 14\nD. Der Rechtsvertreter von X. liess mit Schreiben vom 18. August 2009\nverlauten, dass weder seine Mandantin noch er selbst an der\nRechtsöffnungsverhandlung teilnehmen würden.\n\nE. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem\nBezirksgerichtspräsidenten Maloja am 20. August 2009 brachte der\nRechtsvertreter von Y. in seinem Plädoyer ergänzend vor, das\nBetreibungsbegehren der Gesuchstellerin und der darauf beruhende\nZahlungsbefehl seien mit offensichtlichen formellen Mängeln behaftet. Zum einen\nsei der Rechtsöffnungstitel darin nicht bezeichnet und zum anderen der\nForderungsgrund, indem die Betreibungsperiode bei periodischen Leistungen\nangegeben werden müsse, ungenügend substantiiert. Ausserdem wies er, wie\nschon in der Stellungnahme vom 18. August 2009, darauf hin, dass eine\nInkassovollmacht seitens Rechtsanwalt A. bestanden habe. Er fügte weiter hinzu,\ndas Gesuch sei aus den dargelegten Gründen rechtsmissbräuchlich und somit\nabzuweisen.\n\nF. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja entschied in seinem\nRechtsöffnungsentscheid vom 20. August 2009, gleichentags mitgeteilt, was folgt:\n„1. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr.\n(Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2009) des Betreibungsamtes\nOberengadin für den Betrag von CHF 29'707.35, zuzüglich 5 % Zins\nseit 4. Juni 2009, wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.-\ngehen zulasten der Gesuchstellerin und sind innert 30 Tagen auf das\nPC-Konto des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen.\nAusseramtlich hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für seine\nUmtriebe mit CHF 3'664.85 zu entschädigen.\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. (Mitteilung).“\n\n"}