3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von Y., welcher der X. GmbH für das Rechtsöffnungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen hat. Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird der X. GmbH in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechts für Fr. 200.--. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Y., welcher der X. GmbH für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen hat.