Die dafür entstandenen Auslagen gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners. Den notwendigen Aufwand hat die Beschwerdeführerin nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wird für den Betrag von Fr. 2'706.10 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.