In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlages und des vorinstanzlichen Urteils sah sich die Beschwerdeführerin veranlasst, ein Gesuch und eine Beschwerdeschrift verfassen zu lassen. Die dafür entstandenen Auslagen gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners.