6. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die X. GmbH mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlages überwiegend und mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 7. August 2009 durchgedrungen, weshalb die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von Y. gehen (vgl. Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art.