Nach dem oben Dargelegten ist der X. GmbH gestützt auf Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Seite 9 — 11 Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 zu erteilen. In der Beschwerde wird für diesen Betrag kein Zins gefordert. 5. Da der X. GmbH die Rechtsöffnung nur unter Vorbehalt (provisorisch) erteilt wird, hat Y. noch Gelegenheit, die gegen ihn gerichtete Forderung gerichtlich überprüfen zu lassen. Es bleibt ihm unbenommen, allenfalls Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben.