Bezüglich der Höhe der Forderung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsschrift vom 26. August 2009 die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 verlangte. Da Y. in seiner Beschwerdeantwort erklärte, er könne "diese Summe" zurzeit nicht begleichen, erhellt daraus, dass er damit nur den in der Rechtsöffnungsbeschwerde geltend gemachte Betrag von Fr. 2'706.10 gemeint haben kann. Somit vermögen die von Y. in der Beschwerdeantwort vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten die Schuldanerkennung (Vernehmlassung) selbstredend nicht zu entkräften. Nach dem oben Dargelegten ist der X. GmbH gestützt auf Art.