e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Vernehmlassung enthaltene Schuldanerkennung als Rückzug des Rechtsvorschlages in diesem Umfang verstanden werden könnte, weshalb der Richter das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos abschreiben könnte (Daniel Staehlin, a.a.O, N 18 zu Art. 82). Doch selbst dann, wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werden sollte, läge nach dem oben Dargelegten (vgl. Erw. 3.d/a – 3.d/e)) immer noch eine Schuldanerkennung und somit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor.