In seiner Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde brachte Y. vor, dass er „diese Summe“ an die X. GmbH nicht bezahlen könne. Da es sich beim erwähnten Schreiben um eine Stellungnahme zur Rechtsöffnungsbeschwerde der X. GmbH handelte, kann mit „diese Summe“ nur der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von Fr. 2'706.10 gemeint sein. Die Höhe der von der X. GmbH geltend gemachten Forderung von Fr. 2'706.10 ist somit leicht bestimmbar.