Seite 8 — 11 d/e) Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82). Wird sie nicht in der Schuldanerkennung beziffert, sondern ergibt sie sich aus darauf verweisenden weiteren Urkunden, so muss sie anhand der eingereichten Unterlagen leicht bestimmbar sein (PKG 1998 Nr. 33). In seiner Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde brachte Y. vor, dass er „diese Summe“ an die X. GmbH nicht bezahlen könne.