d/d) Die Privaturkunde muss neben dem Schuldner auch den Gläubiger nennen. Aus dem von Y. unterzeichneten Lieferschein vom 8. Oktober 2008 sowie aus der unterzeichneten Vernehmlassung geht unbestritten hervor, dass die X. GmbH diesem gegenüber eine Forderung hat. Die Person des Gläubigers und des Schuldners sind den besagten Dokumenten somit eindeutig zu entnehmen.